Satzung des Vereins Zeichen der Erinnerung e.V. 

Präambel

Der Verein »Zeichen der Erinnerung e.V.« wurde 2004 gegründet und hatte als ersten Vereinszweck »die Planung, Realisierung und Pflege einer Gedenkstätte an den Gleisen im Stuttgarter Nordbahnhof, auf denen die Deportation von mehr als 2000 württembergischen Juden in Konzentrationslager begann.« 
Die Gedenkstätte konnte realisiert und 2006 eingeweiht, 2008 um das Gedenken an andere Opfergruppen erweitert werden. Daher hat sich heute der Vereinszweck verändert. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen »ZEICHEN DER ERINNERUNG e.V.«
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Gedenkstätte an den Gleisen im Inneren Stuttgarter Nordbahnhof, die Realisierung von Veranstaltungen die insbesondere dem Gedenken der Opfer der Shoa gewidmet sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge, falls solche beschlossen werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen – Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten – sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme entscheidet.
    Etwaige Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 5 Austritt der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch Ausschluss eines Mitglieds beenden.
  2. Der Ausschluss ist bei Verzug mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung oder aus sonstigem wichtigen Grunde zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hiergegen kann Beschwerde bei der Mitglie-derversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung 

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
    • 1. Vorsitzende (Vorsitzender) 
    • 2. Vorsitzende (Vorsitzender)
    • Schatzmeister (in)
    • höchstens vier Beisitzer(innen).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. § 26 BGB wie folgt vertreten:
    • Der/Die erste und der/die zweite Vorsitzende des Vereins sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister (die Schatzmeisterin) und jeder Beisitzer (jede Beisitzern) sind jeweils nur zusammen mit dem/der ersten oder zusammen mit dem/der zweiten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
    • Im Innenverhältnis gilt: Der/Die 2. Vorsitzende soll den Verein nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen. 
  4. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierüber ist in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung sind.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, geeigneten Personen im Einzelfall Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu erteilen (§ 30 BGB). Die Vollmachtserteilung erfolgt durch das/die i.S. § 26 BGB jeweils vertretungsberechtigte/n Vorstandsmitglied/er.
  7. Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt ggf. die Beiträge und legt jährlich Rechenschaftsabschluss vor.
  8. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütungen. Erforderliche Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag ersetzt.

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfer / einer Kassenprüferin
    • Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Aufnahme eines Mitglieds nach Einspruch des abgelehnten Bewerbers
    • Ausschließung eines Mitglieds nach Beschwerde des betroffenen Mitglieds
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung jährlich statt. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail.
  4. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den/die Protokollführer/in.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Ein Vereinsmitglied kann nur jeweils eine Vollmacht zur Stimmabgabe erhalten.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  7. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn mindestens 2/3 erschienen sind und eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt. 
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) gegenzuzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Stuttgart. Beschlossen am 29.11.2004, revidiert am 16.07.2018

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